Skip to main content

Beantworten Sie häufige Fragen direkt online

Gibt es Fragen, die Ihnen häufig gestellt werden? Mit dem Modul FAQ (Frequently Asked Questions, englisch für häufig gestellte Fragen) können Sie diese direkt auf Ihrer Website beantworten. Je mehr Unklarheiten Sie auf Ihrer Website ausschliessen, desto weniger Fragen erhalten Sie telefonisch oder per E-Mail. So entlasten Sie sich und Ihr Team administrativ.

  • Sie können Fragen nach Thema sortieren.
  • Fragen und Antworten werden übersichtlich dargestellt.
  • Den Antworten können Sie auch Dokumente hinzufügen.

 

So sieht die Erweiterung aus:

  1. Habe ich Anrecht auf Spitexleistungen?

    Nach Bundesverfassung hat jeder Bürger, der in eine Notlage gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässliche Hilfe, Pflege und Betreuung. Darin eingeschlossen ist auch die Hilfe und Pflege zu Hause. Auf Bundesebene ist dies im Krankenversicherungsgesetz KVG, in der Krankenversicherungsverordnung KVV, in der Krankenversicherungs-Leistungsverordnung KLV sowie im Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) geregelt.

    Auf Kantonsebene sind die rechtlichen Grundlagen im Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (SHG), Art. 58 und 68 sowie in der Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (SHV) vom Oktober 2001 festgehalten. Zudem heisst es in der Verfassung des Kantons Bern unter Art. 41 wörtlich: "Kanton und Gemeinden schützen und fördern die Gesundheit. Sie sorgen für eine ausreichende und wirtschaftliche tragbare medizinische und pflegerische Versorgung der Bevölkerung und stellen die dafür notwendigen Einrichtungen bereit… Kanton und Gemeinden fördern die Hilfe und Pflege zu Hause."

  2. Wer garantiert, dass Spitex angeboten wird?

    Im Kanton sind die Einwohnergemeinden gemäss den oben erwähnten kantonalen Verfassung für die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Spitex zuständig. Bis spätestens Ende 04 muss das neue Sozialhilfegesetz umgesetzt sein. Der Kanton hat in der Ausübung dieses Gesetzes die Möglichkeit, Ermächtigungen auszusprechen, d.h. zu bestimmen, welche Betriebe Spitex anbieten dürfen.

  3. Wie ist die Spitex organisiert?

    Es ist den Spitex-Organisationen freigestellt, wie sie sich organisieren. Die meisten sind privatrechtliche Vereine, einige wenige sind öffentlichrechtlicher Natur, d.h. die Spitex wird direkt von der Einwohnergemeinde angeboten. Offizieller Ansprechpartner für die Spitex-Vereine sind einerseits die Gemeinden und andererseits das Alters- und Behindertenamt (ALBA) der kantonalen Gesundheits- und Fürsorgedirektion, welches die entsprechenden Weisungen erlässt. Jeder mündige Bürger kann als Mitglied eines Spitex-Vereins den Spitex-Gedanken mittragen und unterstützen. Die gemeinnützigen Spitex-Organisationen sind über ihren Kantonalverband im Spitex Verband Schweiz zusammengeschlossen.

  4. Wie anerkennen Krankenversicherer die Spitex?

    Spitex-Organisationen, die zu Lasten der Kranken- oder Unfallversicherung Pflichtleistungen erbringen, müssen durch die Krankenversicherer zugelassen sein und die Auflagen nach der Verordnung KVV, Art. 51 erfüllen. Sie erhalten von den Krankenversicherern eine Zahlstellen-Register-Nummer ZSR-Nr.). Diese garantiert dem Spitex-Kunden die Rückerstattung der ärztlich verordneten Spitex-Pflegekosten (Pflichtleistungen) durch die Versicherung im Rahmen ihrer Leistungspflicht.

  5. Was bedeutet Spitex?

    Spitex bedeutet spitalexterne Hilfe, Gesundheits- und Krankenpflege, das heisst Hilfe, Pflege und Beratung ausserhalb des Spitals oder Heims, bei Ihnen zu Hause. Alle Aktivitäten stehen unter dem Leitsatz „Hilfe zur Selbsthilfe“. Spitex ist ein Teil der staatlichen Gesundheits- und Sozialpolitik.

  6. Was bezweckt Spitex?

    Dank Spitexleistungen - z.B. Unterstützung im Haushalt, Kranken- und Körperpflege, Betreuung, Fahrdienst, Mahlzeitendienst etc. - können Betroffene trotz persönlichen Einschränkungen, die durch Krankheit, Unfall, Behinderung, Altersgebrechen, Mutterschaft oder ähnliches bedingt sind, zu Hause in ihrer gewohnten Umgebung verbleiben. Oder früher von einem stationären Aufenthalt nach Hause zurückkehren. Ziel der Spitex ist dabei immer, die Selbstständigkeit des Spitex-Kunden zu erhalten und zu fördern.

    Die Spitex versucht das private Umfeld der Betroffenen soweit als möglich in die Pflege und Betreuung miteinzubeziehen. Die Spitex ist kein 24 Stunden- oder Notfalldienst. Sie ist deshalb bei intensivem Betreuungsaufwand auf die ergänzende persönliche Hilfe der Angehörigen, Verwandten, Nachbarn oder Freunde angewiesen.

  7. Wer kann Spitex anfordern?

    Spitex steht allen Einwohnern jeden Alters zur Verfügung, wenn

    die körperlichen, geistigen, seelischen und/oder sozialen Kräfte infolge Alter, Gebrechen, Invalidität, Unfall, Krankheit, Schwangerschaft oder Geburt beeinträchtigt sind,

    sie von einer Krankheit oder von einem Unfall betroffen sind,
    sie spitalentlastenden Pflege benötigen
    sie bei der Pflege und Betreuung von Angehörigen unterstützt werden müssen.
    Massgebend sind immer Notwendigkeit und abgeklärter Bedarf (jeder Einsatz wird vorgängig abgeklärt). Rund 75% der Spitex-Kunden sind AltersrentnerInnen, mehr als die Hälfte von ihnen sind über 80jährig. Dreiviertel aller Kunden sind Frauen.

  8. Wo hat die Spitex Grenzen?

    Die gemeinnützige Spitex hat dort Grenzen, wo die Pflege und Betreuung zu Hause aus fachlichen, menschlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht mehr verantwortbar ist. Zum Beispiel, wenn die Sicherheit der Kunden oder der Spitex-Mitarbeiterinnen nicht mehr gewährleistet ist, wenn pflegende Angehörige völlig überfordert sind oder wenn die Hilfe derart intensiv wird, dass ein stationärer Aufenthalt die sinnvollere Alternative darstellt. Auch kann es z.B. vorkommen, dass bei der Abklärung der Bedarf für einen spezialisierten Reinigungsdienst und nicht für einen Spitex-Einsatz festgestellt wird.

  9. Was umfasst das Spitex-Angebot?

    Spitex umfasst eine ganze Palette von Dienstleistungen. Zum Grundangebot einer Spitex-Organisation gehören die Kerndienstleistungen Krankenpflege und Hauswirtschaft. Diese werden von allen Spitex-Organisationen angeboten. Das Angebot der sogenannten Ergänzenden Dienstleistungen kann von Organisation zu Organisation variieren. Bitte wenden Sie sich bei Bedarf an die zuständige Spitex-Organisation, die Ihnen gerne Auskunft gibt oder sie an eine Partnerorganisation weitervermittelt.

    Die Dienstleistungen der Pflege umfassen:


    Abklärung und Beratung
    Untersuchung und Behandlung
    Grundpflege
    Die Dienstleistungen der Hauswirtschaft umfassen:

    Abklärung und Beratung
    Haushaltsführung und Betreuung
    Das Angebot der Ergänzenden Dienstleistungen kann folgende
    Dienstleistungen enthalten:

    Hilfsmittelverleih (Krankenmobilien)
    Autofahrdienst
    Mahlzeitendienst
    Mittagstisch / Tagesstätte / Tagesklinik
    Ferienbett im Alters-/Pflegeheim
    Beratung bei Atemproblemen / Apparateabgabe
    Ernährungs- und Diabetesberatung
    Fusspflege zu Hause
    Coiffure zu Hause
    Ambulante Ergotherapie
    Sozialberatung
    Betreuung / Begleitung Sterbender und ihrer Angehörigen / Nachtwachen
    Notruf
    Reinigungs- Wohnungsräumung-, Gartendienst
    Babysitter- und Kinderhütedienst
    Kinderspitex
    Regionale Spezialdienste

  10. Wer bezahlt die Pflege?

    Die Krankenversicherer übernehmen ärztlich verordnete KVG-Pflichtleistungen nach Krankenpflege-Leistungsverordnung KLV, Art. 7-9 zum kantonalen Stunden-Tarif. Es gibt keine Limitierung der Leistungen. Bei Pflege über 60 Std. pro Quartal, muss zusätzlich ein Arztbericht an die Krankenversicherer gesandt werden. Ist eine Seite (Spitex-Organisation oder Krankenversicherer) nicht mit dem festgestellten Leistungsumfang einverstanden, kann eine Kontroll- und Schlichtungsstelle angerufen werden.

    Die Unfallversicherer erstatten Pflegekosten nach den kantonalen Krankenpflegetarifen zurück, sofern es sich um UVG-Pflichtleistungen handelt.

    Pflichtleistungen von freiberuflichem Krankenpflegepersonal werden nach speziellen kantonalen Stundentarifen zurückerstattet.

    Pflegeleistungen von Angehörigen gelten nicht als KVG-Pflichtleistungen und werden von den Versicherern nicht zurückerstattet.

    Die Ergänzungsleistungen der AHV/IV übernehmen ebenfalls ungedeckte Pflegekosten.

  11. Wer bezahlt die hauswirtschaftlichen Leistungen?

    In der Regel werden diese Leistungen vom Kunden selber bezahlt. Die Krankenpflege-Zusatzversicherung übernimmt zu einem gewissen Grad ärztlich verordnete, hauswirtschaftliche Leistungen.

    Ungedeckte Spitex-Kosten können auch über Ergänzungsleistungen zurückerstattet werden. Erkundigen Sie sich bei einer Beratungsstelle der Pro Senectute oder der Pro Infirmis oder bei der zuständigen AHV-/IV-Ausgleichskasse.

Teilen
Download more variants from https://tabler-icons.io/i/arrow-big-up-line Download more variants from https://tabler-icons.io/i/share Download more variants from https://tabler-icons.io/i/circle-plus Download more variants from https://tabler-icons.io/i/search